Hinweise & AGB

An- & Abreise

Wir freuen uns auf Ihre Anreise
Werktags ab 14.30 Uhr bzw.
Sonn-und Feiertags ab 16.30 Uhr
oder nach Absprache.
Wenn Sie nach 19.00 Uhr anreisen möchten, bitten wir Sie uns vorher Bescheid zu geben.

Am Abreisetag steht Ihnen die Wohnung
bis 9.45 Uhr zur Verfügung.

Bezahlung

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während Ihres Aufenthaltes in bar.

Kartenzahlung ist leider nicht möglich,
ebenso wie Schecks oder die Zahlung am Ende des Aufenthaltes durch Überweisung.

Stornierung / vorzeitige Abreise

Wir obliegen den Rechten und Pflichten des deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes. Diese treten bei einer verbindlichen Buchung und dem Erhalt der Buchungsbestätigung in Kraft. 

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Im Falle einer Stornierung oder vorzeitiger Abreise, wird die Ausfallzeit mit 90 Prozent des Reisepreises berechnet (siehe folgenden Ausschnitt).

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA-Beherbergungsvertrag

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Zimmer od. Wohnungen

Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung.
Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Zimmers od. Wohnung sei eine Art „ unverbindliche Voranfrage, die zwar den Gastgeber verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden könne. Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Zimmer od. Wohnungen gegeben.

Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf– oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Gastgeber zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat der Beherbergungsbetrieb die vereinbarte Unterkunft während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Preises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf “Stornierung“ einer Buchung. Die bestellte und vom Gastgeber bereitgehaltene Unterkunft ist entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterkunft aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung einer Unterkunft. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Gastgeber gemäß § 552 Satz 2 BGB Anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
bei Übernachtung ( Fewo ) mit pauschal 10%
Bei Übernachtung / Frühstück mit pauschal 20%
Bei Übernachtung / Halbpension mit pauschal 30%
Bei Übernachtung / Vollpension mit pauschal 40%
Vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet.
Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im Übrigen muss sich der Gastgeber die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung der Unterkunft erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme der Unterkunft einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Gastgeber nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

Quelle: Deutscher Hotel– und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), Bonn
Änderungen vorbehalten